Stand: 21.03.2025

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

  1. Die Landjugend Algermissen mit Sitz in Algermissen verfolgt ausschließlich und unmittelbar
    gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  3. Die Landjugend Algermissen gehört zur Bezirksgemeinschaft Hildesheim-Braunschweig und ist als direktes Mitglied an die Niedersächsischen Landjugend – Landesgemeinschaft e.V. angegliedert.
  4. Die Landjugend Algermissen versteht sich als offene, toleranz-ausübende Vereinigung,
    welche in ihrem Tun losgelöst von politischen und/oder religiösen Strömungen agiert. Sie handelt
    unter Gesichtspunkten der Gleichberechtigung, Parität (siehe §5 Abs. 1) und des Gemeinwohls.
  5. Die Landjugend Algermissen dient dem Zweck, das Leben in Ortschaft und Gemeinde
    Algermissen lebhafter zu gestalten. Als Mittel dienen hierfür „Come-Togethers“, Ausflüge,
    Veranstaltungen jeglicher Art, sowie alle weiteren mit der Satzung und dem Vereinigungszweck
    zu vereinbarenden Aktionen.
  6. Die Landjugend Algermissen versteht sich als Ort / Organisation der Zusammenkunft von
    interessierten Mitbürger*innen jeden Alters mit dem Interesse an vorgenannten Zwecken. So ist diese
    auch als Bindeglied zwischen bestehenden ortsansässigen Vereinen jedweder Art zu sehen. Eine
    Zusammenarbeit mit religiösen und/oder politischen Vereinigungen / Verbänden / Parteien ist
    zulässig, sofern eine einseitige Zugewandtheit in eine bestimmte Ausrichtung nicht die allgemeine
    Offenheit oder die Werte der Landjugend Algermissen verletzt oder missachten könnte.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Die Landjugend Algermissen ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Mittel der Landjugend Algermissen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Landjugend
    Algermissen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Landjugend Algermissen
    fremd sind, oder durch unverhältnismäßige, hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung der Landjugend Algermissen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    fällt das Vermögen der Landjugend Algermissen an die Niedersächsische Landjugend –
    Landesgemeinschaft e.V., die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
    zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Landjugend Algermissen kann jeder junge Mensch im Alter ab 16 Jahren
    werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an ein Vorstandsmitglied
    erworben. Minderjährige benötigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
  2. Mitglieder, die das 35. Lebensjahr vollenden, erhalten einen passiven Status. Hierbei erlischt das
    Stimmrecht und die Bewerbung um ein Vorstandsamt ist ausgeschlossen. Laufende Vorstandsamt-
    Legislaturen sind hierbei ausgeschlossen – das Amt darf bis zur ordentlichen Beendigung weiter
    ausgeübt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum
    Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig
    b) durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung
    c) mit dem Tod des Mitgliedes
    d) durch ausbleibende Zahlung des Mitgliedsbeitrages, automatisch 3 Monate nach Anmahnung durch
    den Vorstand der Landjugend Algermissen
  4. Ein Mitglied, welches in erheblichen Maßen gegen die Interessen der Landjugend Algermissen
    verstoßen hat, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
    ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied auf Wunsch persönlich
    oder schriftlich von der Mitgliederversammlung anzuhören. Zudem kann betroffenes Mitglied auf
    Beschluss des Vorstandes von Aktivitäten des Vereines ausgeschlossen werden, bis über dessen
    Verbleib in den Reihen der Landjugend Algermissen entschieden wurde. Bei Nicht-Ausschluss ist die
    Sanktionierung des Mitgliedes unmittelbar aufzuheben – ein Ausschluss von der behandelnden
    Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
  5. Die Mitglieder haben Anspruch auf Wahrnehmung und Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe
    der Satzung, insbesondere auf Unterrichtung, Beratung und Unterstützung in allen wesentlichen,
    dem Satzungszweck entsprechenden Vorgängen von Bedeutung.
  6. Die Mitglieder sehen sich beauftragt, die Landjugend Algermissen bei der Erfüllung ihrer
    Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere:
    a) die Beschlüsse der Organe der Landjugend Algermissen auszuführen
    b) die Landjugend Algermissen über alle wichtigen Vorgänge von allgemeiner und
    grundsätzlicher Bedeutung aus dem Bereich der Landjugendarbeit zu unterrichten
    c) die von der Mitgliederversammlung der Landjugend Algermissen festgesetzten
    Mitgliedsbeiträge zu leisten

§ 4 Organe

Die Organe der Landjugend Algermissen sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB. besteht aus:
    a) einem ersten Vorsitzenden und einer ersten Vorsitzenden (Doppelspitze, Parität und Doppelbesetzung
    nur bei ausbleibenden Bewerbungen aussetzbar)
    b) bis zu zwei (2), mind. einem/einer (1) Stellvertreterinnen (Paritätsgebot entsprechend § 5 Abs.1a) c) einem/einer (1) Kassenführerin
    d) einem/einer (1) Schriftführer*in
  2. Dem Vorstand dürfen bis zu 3 Beisitzer*innen angehören, welche jedoch ausschließlich beratend und
    ohne Stimmrecht tätig sind.
  3. Der Vorstand wird aus der Mitte der Mitgliedsversammlung heraus für die Dauer von zwei Jahren
    gewählt; Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Eine Abberufung gemäß §6, Abs. 4e ist möglich.
  4. Die Amtsperiode beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, auf der die Wahl erfolgt.
    Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, benennt der Vorstand ein
    Ersatzmitglied zur Funktionsübernahme für den übrigen Zeitraum bis zur Mitgliederversammlung.
    Eine Neuwahl für die Ausübung des Amtes hat unmittelbar auf der nächstgelegenen Mitglieder-
    versammlung zu erfolgen und gilt für die Restdauer der regulären Amtsperiode.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Landjugend Algermissen nach Maßgabe
    der Grundsatzbeschlüsse der Mitgliederversammlung. Er darf die Landjugend Algermissen
    nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens verpflichten. Dies gilt ausdrücklich auch für
    gewinnüberschussorientierte Veranstaltungen jedweder Art, bei welcher beispielsweise
    Kommissions-Einkäufe und/oder (Miet-)Käufe auf Rechnung erfolgen.
  7. Die Wahljahre der regulären Amstperioden für Vorstandsmitglieder unterscheiden sich voneinander.
    Die Wahlen haben zeitlich wie folgt zu erfolgen:
    a) Un-runde Jahre: 2x 1. Vors. – 1x Kassenführerin – 3x Beirat b) Runde Jahre: 2x Stellvertreterin – Schriftführer*in

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Quartal von den Vorsitzenden nach § 26 BGB unter
    Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Einladung in schriftlicher Form mit Angabe der
    vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen.
  2. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung des Gremiums einfordern. Letzteres hat in folgender Form zu erfolgen:
    1. Einreichungsdatum / finales Signierdatum
    2. Grund der angeforderten Einberufung
    3. Berufung auf den § 6 Abs. 2
    4. Unterschriften, in der entsprechend benötigten Anzahl, s.o. (mind. 20% der Vereinsmitglieder)
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und
    mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist die Beschlussfähigkeit
    mangels ausreichender Zahl an Stimmberechtigen nicht gegeben, ist eine neue Versammlung mit
    einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. In dieser kann ohne Rücksicht auf die Zahl der
    erschienenen stimmberechtigten Mitglieder abgestimmt werden. Hierauf ist in der Einberufung
    hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme der
    Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung der Landjugend Algermissen.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über folgende Angelegenheiten:
    a) die Tagesordnung der Mitgliederversammlung; die Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes,
    das Protokoll der vorhergehenden Mitgliederversammlung;
    b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    c) die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen auf die Dauer von 2 Jahren, zu wählen in runden Jahren.
    d) den Ausschluss von Mitgliedern;
    e) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder des gesamten Vorstandes;
    f) Satzungsänderungen;
    g) die Auflösung der Landjugend Algermissen
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen abseits §1 bedürfen einer einfachen Mehrheit der
    erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Beschlüsse über eine Auflösung der Landjugend Algermissen und Änderung des
    Vereinszweckes (§1) bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten
    Mitglieder.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den
    Vorsitzenden nach § 26 BGB und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.
  8. Anträge auf Satzungsänderung haben bis 2 Wochen vor der MGV in schriftlicher Form beim
    geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Enthalten sein müssen: Ort, Datum, „Antrag auf
    Satzungsänderung“ im Titel, alte Ausführung des Paragraphen, neue Ausführung des Paragraphen,
    Begründung, Name der unterzeichnenden Person/-en, Unterschrift/-en